Jede*r kann bei uns mitmachen, denn Hand in Hand lebt davon, dass Menschen Lust haben, sich bei uns zu engagieren. Wir kommen aus verschiedenen Ländern, sprechen verschiedene Sprachen, sind verschieden alt und erzählen verschiedene Geschichten. Und wir freuen uns über jeden Zuwachs für unser Team!
Wir treffen uns einmal im Monat, um unsere Veranstaltungen zu planen und uns über Ideen auszutauschen. Du kannst uns einfach eine E-Mail schreiben, zu einem Team-Treffen dazu kommen und schauen, ob du Lust hast, bei uns mitzumachen. Gerne können wir auch vor deiner Teilnahme an einer Teamsitzung ein Telefonat führen, um deine Fragen zum Verein zu klären.
Möglichkeiten für Engagement sind zum Beispiel die Veranstaltungsplanung, die Öffentlichkeitsarbeit, oder der Kontakt zu anderen Projekten – oder eine eigene Idee von dir, die du gern mit Hilfe von Hand in Hand umsetzen würdest. Das schauen wir dann gemeinsam!
Wir freuen uns über jede Unterstützung, zusätzliche Ideen oder Anregungen, konstruktive Kritik…
Wenn dir etwas auf der Seele brennt oder du einfach Lust hast, bei uns mitzuarbeiten oder uns mal kennenlernen willst, schreib uns eine E-Mail an info@handinhand-wuppertal.de!
Neben der Mitarbeit im Team gibt es die Möglichkeit, Vereinsmitglied zu werden.
Wir erheben einen Mitgliedschaftsbeitrag von unseren Vereinsmitgliedern. Diese Gebühr kann monatlich, quartalsweise oder jährlich bezahlt werden. Um niemanden von der Vereinsmitgliedschaft auszuschließen, haben wir uns dazu entschlossen, die Höhe des Mitgliedschaftsbeitrages nicht vorzugeben. Das heißt, dass du die Höhe deines Mitgliedschaftsbeitrages selbst wählst.
Wir behandeln deine Daten vertraulich und geben diese unter keinen Umständen an Dritte weiter. Lediglich unser Kassenwart hat Zugriff auf deine Daten. Solltest du deine Mitgliedschaft irgendwann widerrufen, werden deine Daten binnen eines Monats nach deiner letzten Beitragszahlung von uns gelöscht.
Wir freuen uns über jede Nachricht und dein Interesse an einer Vereinsmitgliedschaft!
§1 - Der Verein führt den Namen „Hand in Hand – Verein für interkulturelle Begegnung“. Er soll im Vereinsregister eingetragen werden und trägt den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Wuppertal.
§2 - Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Integration von Flüchtlingen und Asylbewerber*innen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vermittlung und Betreuung von Patenschaften.
§4 - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§5 - Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§6 - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§7 - Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber*in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§8 - Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Diese Frist beginnt, sobald dem Mitglied der Ausschluss schriftlich mitgeteilt worden ist. Genauer: mit dem auf die Absendung der Mitteilung über den Ausschluss folgenden Tag. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§9 - Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§10 - Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11 - Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern*innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war oder per Mail an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail Adresse zugestellt wurde.
Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz oder in digitaler Form stattfinden.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/eine Schriftführer*in zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/ von der Versammlungsleiter *in und dem/ der Schriftführer*in zu unterzeichnen ist.
§12 - Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer*in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§13 - Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen/eine Kassenprüfer*in. Dieser/ diese darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§14 - Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kinderschutzbund Wuppertal, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.